„Es zeigt sich wieder einmal: Die Interessen der Strafverfolgungsbehörden sind nicht die des Bundesjustizministers“, sagte der Justizminister und ergänzte: „Fakt ist: Seitdem die elektronische Fußfessel nach dem spanischen Modell in dem Land eingeführt wurde, gab es bei den Frauen, die damit geschützt wurden, keine Tötungen mehr. Fakt ist auch: Etwa 25 Prozent der Meldungen zu Kinder- und Jugendpornografie bei unbekannten deutschen Internetnutzern kann mangels fehlender Daten nicht nachgegangen werden. Seit Oktober 2022 betraf dies circa 29.500 Hinweise. Der Bundesjustizminister kennt diese Zahlen, er handelt dennoch nicht und bleibt bei seiner Verweigerungshaltung.“
Einsatz der elektronischen Fußfessel muss ins Gewaltschutzgesetz
Justizminister Christian Heinz unterstrich, dass es notwendig sei, die elektronische Fußfessel durch eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes im Bundesgesetz zu verankern. „Der Bundesjustizminister spricht hier nur die halbe Wahrheit aus. Nach den Polizeigesetzen der Länder sollen die Betroffenen kurzfristig und vorübergehend geschützt werden, eben bis gerichtliche Maßnahmen greifen. Um eine dauerhafte und nicht nur kurzfristig wirkende Möglichkeit zu haben, gerichtliche Kontakt- oder Näherungsverbote mit einer Fußfessel zu kontrollieren, muss die Fußfessel ins Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden“, erklärte Heinz. Für einen stärkeren Schutz vor häuslicher Gewalt und zur Einführung einer elektronischen Fußfessel wird Hessen zeitnah eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen.
Quick-Freeze ist keine Alternative zur IP-Adressenspeicherung
Der Justizminister wies mit Nachdruck darauf hin, dass die IP-Adressdatenspeicherung für die effektive Strafverfolgung von schweren Straftaten, insbesondere für den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch an Kindern und der Kinderpornografie, nicht nur besonders wichtig, sondern aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft, des BKAs und der Hessischen Polizei absolut unverzichtbar sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in zwei Entscheidungen aus September 2022 und April 2024 ausdrücklich festgestellt, dass die Speicherung der IP-Adresse zur Kriminalitätsbekämpfung zulässig sei. „Durch Quick-Freeze werden uns weiterhin Daten in großem Ausmaß verloren gehen. Aktuell können Internetanbieter lediglich für Störungen IP-Adressen und Benutzerkennungen für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen speichern. Danach sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Quick-Freeze kann daher eine Speicherung von IP-Adressen nicht ersetzen“, sagte der Justizminister und ergänzte: „Der Bundesjustizminister ignoriert auch hier alle von den Ermittlungsbehörden selbst geäußerten Bedenken geflissentlich und setzt sich über die fachkundige Einschätzung unserer Strafverfolgungspraxis hinweg.“ Hessen war auch hier tätig und hat bereits einen vollständigen und umfassenden Gesetzesentwurf zur Speicherung von IP-Adressen dem Bundesrat vorgelegt.