Die Hessische Landesregierung hat heute in einer Sondersitzung Eckpunkte für die neue Corona-Schutzverordnung verabschiedet, die Mitte der kommenden Woche in Kraft treten wird. Beschlossen wurden zum einen neue länderspezifische Maßnahmen, weitere neue Regelungen wird es in Hessen außerdem vor dem Hintergrund der von Bundestag und Bundesrat festgelegten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geben. „Die Pandemie ist nicht überwunden. Die zuletzt konstant gestiegenen Zahlen der Neuinfektionen sowie die äußerst ernste Lage in den Krankenhäusern zeigen uns, dass wir handeln und alles dafür tun müssen, um vulnerable Gruppen zu schützen und unser Gesundheitssystem zu entlasten. Um die Pandemie einzudämmen, braucht es einen gesamtgesellschaftlichen Kraftakt“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier. In der neuen Verordnung setzt Hessen auch jetzt schon Änderungen um, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurden und von den Ländern bundesweit einheitlich ab einer bestimmten Hospitalisierungsrate (Schwellenwerte 3, 6 und 9) ergriffen werden sollen. Aktuell liegt der Wert für Hessen bei 4,81.
„Wir danken zuvorderst allen, die sich seit zwei Jahren für die Eindämmung der Pandemie insetzen, alle Maßnahmen mittragen und sich an die Regelungen halten. Ganz besonders hervorheben möchten wir den großartigen Einsatz des Pflegepersonals in den Krankenhäusern, das unter schwierigsten Bedingungen arbeitet und unser Gesundheitssystem am Laufen hält“, sagten der Regierungschef und Gesundheitsminister Kai Klose.
Auch bei Auffrischimpfungen zählt Solidarität
Die Bekämpfung der Pandemie setze sich aus mehreren Bausteinen zusammen, der wichtigste davon sei das Impfen. „Die Impfung ist und bleibt gerade jetzt der beste Weg aus der Pandemie“, sagte Bouffier. „Mit der Impfallianz aus Ärzte- und Apothekerschaft, Kommunen und Land werden wir die Impfkapazität weiter deutlich steigern“, ergänzte Sozialminister Kai Klose. „Die Stiko empfiehlt mittlerweile allen Personen ab 18 Jahren, deren Impfung sechs Monate zurückliegt, diese auffrischen zu lassen. Wir bitten jedoch auch alle Bürgerinnen und Bürger, solidarisch zu sein und bei den Auffrischimpfungen im Moment noch denen den Vortritt zu lassen, deren Impfschutz sich relativ schnell reduziert: Menschen über 70, Vorerkrankten und Immunsupprimierten bzw. mit Johnson & Johnson und ausschließlich mit Astrazeneca Geimpften.“ Alle anderen Personen verfügten mit einer vollständigen Impfserie auch nach einem halben Jahr noch über einen ausreichenden Schutz vor schweren Verläufen, so der Sozialminister.
Klose führte weiter aus: „Es sind weiterhin fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf den Intensivstationen versorgt werden müssen – und das mittlerweile nah am Rande der Kapazität.“
Bouffier und Klose appellierten nochmals an alle Ungeimpften, so schnell wie möglich die Chance zur Impfung zu ergreifen. „Überall dort, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht verbreiten. Vor allem aber: Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Nutzen Sie deshalb die Impfangebote - tun Sie es für sich selbst und tun Sie es für Ihre Mitmenschen.“
Folgende Regelungen gelten nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes in Hessen:
Neue Regelungen auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
- 3G am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.
Weitere Informationen dazu: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html - Öffentliche Verkehrsmittel: Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt künftig eine 3G-Regel. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.
- Zutritt zu medizinischen Einrichtungen: Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden. Hintergrund sind die Erkenntnisse, dass auch geimpfte und genesene Personen das Virus übertragen können – und dieses Risiko soll durch ergänzende Tests reduziert werden.
Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:
- Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene: Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in
entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden - Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
- Positiv getestete asymptomatische geimpfte und genesene Personen können sich künftig nach 5 Tagen Isolation mit PCR-Test freitesten (entsprechend RKI-Empfehlung)
- Flächendeckende 3G-Regel an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen
- Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:
o in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maske
o bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)
o bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen - 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
- 2G in Übernachtungsbetrieben
o Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen: 3G mit täglichen Tests
o 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.) - 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest
o 2G für die Außenbereiche von Diskotheken - 2G+ - Optionsmodell (beispielsweise für die Gastronomie) in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand: Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest, dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werden
o keine Anwendung für die Grundversorgung
Definition von 3G, 2G und 2G+
3G = Genesen, geimpft oder getestet.
2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig.